INFORMATIONEN FÜR PATIENTEN.

Informieren Sie sich hier

Nachfolgend werden folgende Fragen beantwortet:
  • Wie erhalte ich einen Termin?
  • Welche Niederlassungsformen finden Sie im therapie.raum?
  • Wer darf Psychotherapie anbieten?
  • Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?
Wie erhalte ich einen Termin?

Über die Seite Angebote haben Sie die Möglichkeit, sich über alle Therapeuten in den Bereichen „Kinder und Jugendliche“ sowie „Erwachsene“ zu informieren. Sie können diese dann direkt für Terminanfragen kontaktieren. Eine kompakte Übersicht finden Sie auch auf der „Kontaktseite“.

Welche Niederlassungsformen finden Sie im therapie.raum?

Der Großteil der Kollegen im therapie.raum arbeitet eigenständig in einer sogenannten Privatpraxis. Mögliche Leistungsträger sind Private Krankenversicherungen, Beihilfe, Gesetzliche Krankenkassen in der Kostenerstattung n. § 13 SGB V, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungen, Privatzahler und Sozialämter/freie Träger.

Im Rahmen einer KV-Praxis („sozialrechtliche Zulassung“) hat der Praxisinhaber die Berechtigung seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Er kann auch Privatversicherte und Selbstzahler behandeln.

Informieren Sie sich auf den Seiten der Therapeuten in welcher Praxisform sie jeweils tätig sind.

Wer darf Psychotherapie anbieten?

In Deutschland haben folgende Berufsgruppen die Erlaubnis psychotherapeutisch tätig zu werden:

  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Folgende Ärzte:
    1. Fachärzte, deren Ausbildung Psychotherapie umfasst
    2. Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung in Psychotherapie
    3. Weitere Ärzte, die Psychotherapie anbieten
  • Therapeuten mit Psychotherapie-Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz:
    1. Diplom-Psychologen mit Heilkunde-Erlaubnis
    2. Heilpraktiker für Psychotherapie
    3. (Voll-) Heilpraktiker

Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrem Ausbildungsweg, ihren Spezialisierungen und rechtlichen Voraussetzungen.

Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse?

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten, sofern es sich um eine psychische Störung mit „Krankheitswert“ handelt. Dazu gehören beispielsweise Depressionen oder Angststörungen. Die Kosten einer Paartherapie und andere Leistungen, die laut Gesetz nicht unter die „Heilkunde“ fallen, werden nicht übernommen.

Die Krankenkasse bezahlt die Kosten der folgenden Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und systemische Therapie für Erwachsene.

Wenn nach angemessener Suchzeit kein kassenzugelassener Therapeut in Wohnortnähe gefunden werden kann, greift das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (siehe rechte Spalte). Dieses regelt die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch die GKV bei einem nicht-kassenzugelassenen Therapeuten.

Wichtig zu wissen ist auch, dass den gesetzlich Versicherten über das Kostenerstattungsverfahren hinsichtlich der Behandlungsqualität keine Nachteile entstehen. Vielmehr erhalten sie die gleichen Behandlungsmethoden von identisch qualifizierten approbierten Psychotherapeuten (ohne sogenannten Kassensitz), wie wenn sie einen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz gefunden hätten.

Private Krankenkassen unterscheiden sich sehr in Ihren Leistungskatalogen und in der Übernahme der Kosten für die verschiedenen Leistungen im Rahmen einer Psychotherapie. Welche Leistung die private Krankenkasse anteilig oder vollumfänglich anbietet hängt von Ihrem individuellen Vertrag ab. Daher informieren Sie sich bereits vor dem Erstgespräch bei Ihrer Krankenkasse über Ihre vertraglichen Leistungen und benötigten Antragsformulare.

Nachfolgend werden folgende Fragen beantwortet:
  • Welche Kosten erwarten mich?
  • Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren?

  • ​An wen kann ich mich im Notfall wenden?

Welche Kosten erwarten mich?

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten festgelegter Stundenkontingente für die psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, probatorische Sitzungen und Kurz- und Langzeittherapie. Diese sind in der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie festgehalten.

Private Krankenversicherungen sowie die Beihilfe übernehmen die Kosten im Rahmen Ihres Vertrages. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Erstgespräch bei Ihrer Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle, in welchem Umfang diese die Kosten psychotherapeutischer Leistungen trägt. Für Soldaten trägt die Bundeswehr bzw. Heilfürsorge die Kosten einer Psychotherapie. Bitte wenden Sie sich vorab an Ihren Truppenarzt. Das Honorar für Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Als Selbstzahler haben Sie freie Methodenwahl, bestimmen über Dauer und Frequenz der Therapiesitzungen mit, es erfolgt keine Diagnosehinterlegung bei Ihrer Krankenversicherung und die Kosten für selbstbezahlte Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen auch steuerlich absetzbar. Sie vereinbaren lediglich einen Termin zum Erstgespräch bei ihrem gewünschten Therapeuten und können dann sofort mit den ersten Therapiesitzungen beginnen. Eine Übersicht der zu erwartenden Kosten erfragen Sie bitte bei Ihrem Therapeuten.

Wie funktioniert das Kostenerstattungsverfahren?

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen unter bestimmten Bedingungen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis. Sie müssen nachweisen, dass es aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation Ihnen nicht möglich ist, in einer zumutbaren Entfernung von Ihrem Wohnort und mit einer zumutbaren Wartezeit (d.h. meist mehr als 3 Monate) einen Behandlungsplatz bei einem Kassenpsychotherapeuten zu finden.

Da untenstehende Tipps und Informationen zum konkreten Vorgehen im Rahmen der Kostenerstattung oft überfordernd wirken und viele Fragen offen bleiben, bieten wir Ihnen gerne an, uns in einem persönlichen Erstgespräch auch ohne lange Wartezeiten Ihr Anliegen zu schildern und uns kennenzulernen. Wir klären dann gerne gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Schritte für die Inanspruchnahme des Kostenerstattungsverfahrens und unterstützen Sie bei der Beantragung. Die Kosten für dieses Erstgespräch werden von Ihrer Krankenkasse nicht übernommen.

Tipps der Bundespsychotherapeutenkammer

Folgende konkrete Tipps zum Vorgehen bei der Antragstellung gibt die Bundespsychotherapeutenkammer, damit die GKV die Kosten übernimmt:

 

  • Kontaktieren Sie zuerst möglichst viele von Kassen zugelassene Psychotherapeuten in Wohnortnähe und fragen Sie nach einem freien Behandlungsplatz. Wenn Sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie ihn wahr.
  • Da Sie nachweisen müssen, dass keine rechtzeitige Behandlung bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung möglich war, protokollieren Sie Ihre Anrufe und Email-Anfragen (Name, Datum, Uhrzeit und frühestmöglichen Behandlungstermin bzw. auch, wenn sich niemand bei Ihnen zurückmeldet). Üblicherweise reichen hier Anfragen bei ca. 5 Behandlern.
  • Teilen Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mit, dass kurzfristig kein Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeuten in Wohnortnähe möglich war. Legen Sie dem Schreiben Ihr Anruf- bzw. Emailprotokoll bei und bitten Sie Ihre Kasse, Ihnen im Rahmen einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) einen Psychotherapeuten mitzuteilen, bei dem Sie zeitnah einen Termin in Wohnortnähe erhalten.
  • Falls Sie es haben: Legen Sie auch das Schreiben der Terminservicestelle bei, in dem Ihnen die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt hat, dass sie Ihnen keinen Behandlungsplatz für eine Kurz- oder Langzeittherapie vermitteln kann.
  • Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt üblicherweise einen Termin für die sogenannte Sprechstunde bei einem Therapeuten/einer Therapeutin mit Kassensitz. Diese Sprechstunde ist quasi unabdingbar für den Weg in die Kostenerstattung, d.h. diesen sollten Sie in jedem Falle wahrnehmen! Eine Kurz- oder Langzeittherapie wird von der Terminservicestelle nicht vermittelt.
  • Nach Verstreichen dieser o.g. Frist suchen Sie einen approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung. Diesen bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung zur Weitergabe an Ihre Krankenkasse, dass für Sie eine umgehende Behandlung notwendig ist und er Ihnen kurzfristig einen freien Therapieplatz anbieten kann.
  • Anschließend beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse die konkrete Behandlung durch diesen Psychotherapeuten sowie die Erstattung der dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.
  • Wird der Antrag auf Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt, kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Ein Musterschreiben findet sich im BPtK-Ratgeber Kostenerstattung.
  • Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundes Psychotherapeuten Kammer.
An wen kann ich mich im Notfall wenden?

Telefonseelsorge // anonyme, kostenlose Beratung zu jeder Tages- und
Nachtzeit unter den bundesweiten Telefonnummern 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222 bzw. www.telefonseelsorge.de

Kinder- und Jugendtelefon // „Nummer gegen Kummer“ kostenlose Beratung von Mo bis Fr 15.00 bis 19.00 Uhr unter der bundesweiten Telefonnummer: 0800 – 111 0 333 bzw. www.nummergegenkummer.de

ärztlich (psychiatrischer) Bereitschaftsdienst // bundesweite Telefonnummer: 116 117

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Ernst von Bergmann // KJP Sekretariat: 0331 / 24 13 84 02 oder 24 h Notaufnahme : 0331 / 24 13 59 18

Selbst- oder Fremdgefährdung // Bei unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung (insbesondere Suizidgefährdung), sollte man nicht zögern, sofort einen psychiatrischen Notdienst zu kontaktieren:

  • Psychiatrische Notaufnahme Ernst von Bergmann Klinikum – Telefon: 0170 – 578 26 34
  • den Rettungsdienst unter Tel: 112
  • die Polizei unter Tel: 110

Wir sind da!

© therapıe.raum – Seelische Gesundheitsförderung in Potsdam